Der Kinderwelt Erzgebirge e. V. trägt seinen Namen nicht von ungefähr.
Denn von Beginn an hatten die Vereinsgründer den Wunsch, Kindern in jeder Hinsicht beste Bedingungen zu bieten. So wie die Welt im Großen sehr interessant und vielfältig ist, sollte das mit der Kinderwelt auch im Kleinen gelingen.
Unser Ziel bestand und besteht darin, Kindern einerseits ausreichend Möglichkeiten zum Spielen und zur freien Entfaltung zu geben, sie andererseits aber auch individuell und ihren Anlagen entsprechend zu fördern.
Über die entsprechenden Qualifikationen, die eine solche Aufgabe verlangt, verfügen sowohl die Leiterinnen als auch die Erzieherinnen unserer Einrichtungen. Und die bleiben ständig am Ball, bilden sich fachlich weiter, um den Zielen des Vereins sowie ihren eigenen Ansprüchen gerecht zu werden.
Dieses Leitbild zeigt unseren Qualitätsanspruch und verdeutlicht unsere Wertvorstellungen.
- Im Mittelpunkt unseres Handelns steht der Mensch, für uns insbesondere das Kind bzw. die Jugendlichen und Eltern.
- Unser Verein und seine Einrichtungen verstehen sich als ein Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Dabei streben wir eine offene und transparente Zusammenarbeit mit unseren Nutzern, Kooperationspartnern, öffentlichen Institutionen, Verwaltungen, Kosten- und Leistungsträgern sowie anderen Trägern an.
- Unsere Einrichtungen zeigen sich als sichere Orte für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen, Eltern und Fachkräfte. Das erfordert von uns eine interdisziplinäre Zusammenarbeit, um den Blick zu schärfen, um die gemeinsame Verantwortung zu tragen und dies auch zu leben. Der Kinderwelt Erzgebirge e. V. sieht die Prävention sowie den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor sämtlichen Formen von Gewalt als wichtigen Bestandteil seiner Arbeit. Bei Gewaltformen sprechen wir von körperlicher und seelischer Gewalt, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und sexuellem Missbrauch.
- Unser Verein mit seinen Einrichtungen ist leistungsstark, fortschrittlich und zukunftsorientiert. Das Handeln unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist wissensbasiert, pädagogisch fundiert und orientiert sich an allgemeinen ethisch-moralischen Werten. Jede konstruktive Kritik betrachten wir auch als kostenlose Beratung.
- Die Einrichtungen unseres Vereins sind Anbieter von pädagogischen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungs- sowie heiltherapeutischen Förderangeboten sowie der Jugendarbeit und individuell durch Professionalität und Engagement unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprägt.
- Fachübergreifender Austausch von Erfahrungen unserer Einrichtungen untereinander und durch enge Zusammenarbeit mit anderen innovativen Einrichtungen sowie Behörden sind erwünscht und werden gefördert.
- Qualität und Kosten unserer Dienstleistungen werden wesentlich durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beeinflusst, dies setzt kontinuierliche Fort- und Weiterbildung sowie Lernbereitschaft voraus.
- Die Führungskräfte fördern alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend des erforderlichen Bedarfs und der persönlichen Bedingungen.
- Die Motivation überdurchschnittlich qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Bereichen wird durch die Schaffung adäquater und verantwortungsvoller Arbeitsplätze gefördert.
- Aufgrund unseres öffentlichen Handlungsauftrages trägt der Verein eine große gesellschaftliche Verantwortung. Das bedingt in der Führung und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein hohes Maß an Integrität bei der konsequenten Umsetzung.
- Arbeitsmittel zur Kontrolle und Steuerung der Qualität, Kosten und Ergebnisse unserer Leistungen ist das Qualitätsmanagementsystem. Aufgrund permanenter Anforderungen ist das Qualitäts-Management-System zu flexibilisieren und in alle Bereiche der Leistungserbringerprozesse zu integrieren.
- Unser Verein bekennt sich nachdrücklich zu einer Mitverantwortung und Vorbildrolle bei der Gewährleistung des Umweltschutzes.
- Unser Verein pflegt einen kooperativen Führungsstil, Teamarbeit ist auf allen Ebenen initiiert. Jeder Mitarbeiter versteht sich als Partner des anderen.
- Wir wissen um unser Können und um unsere Stärke, aber auch um unsere Schwächen. Auf die Stärken machen wir mit Stolz aufmerksam; an der Beseitigung der Schwächen arbeiten wir permanent im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.
Erläuterung der Struktur
Vorstand
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er besteht zum einen aus aktiven Eltern, die sich über die Grenzen der Einrichtung, welche ihr Kind besucht, hinaus engagieren. Ebenso arbeiten auch Bürger im Vorstand aktiv mit, deren Kinder dem Alter, in dem sie Kitas besuchen bereits entwachsen sind, die sich jedoch im Allgemeinen dem Wohl unserer heranwachsenden Generation verbunden fühlen. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen hauptsächlich aus Entscheidungen betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Natur. Weiterhin ist der Vorstand für die Organisation der Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins zuständig.
Fachbeirat
Der Fachbeirat besteht aus den Leiterinnen aller Einrichtungen sowie je einer Elternvertretung je Einrichtung. Die Aufgabe des Fachbeirates besteht in der Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen, soweit sie direkt inhaltliche Belange der Einrichtungen betreffen. Hierbei sollen die Leiterinnen ihre Kompetenzen in pädagogischen Belangen sowie die Eltern ihre Anliegen einbringen. Weiterhin sorgt der Fachbeirat für die gleichberechtigte Entwicklung aller Einrichtungen.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung erledigt die laufende Betriebsführung, die Durchführung aller Verwaltungsaufgaben sowie weitere, durch den Vorstand ihr übertragene Aufgaben. In der Geschäftsführung arbeiten derzeit insgesamt 5,725 VzÄ, neben dem Geschäftsführer eine Mitarbeiterin mit 35, zwei Mitarbeiterinnen mit 32 Wochenstunden, zwei Mitarbeiterinnen mit 30 Wochenstunden und ein Mitarbeiter mit 30 Wochenstunden.
Satzung des Kinder- und Jugendvereins „Kinderwelt Erzgebirge" e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Kinderwelt Erzgebirge" e.V.
Sitz des Vereins ist Marienberg.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindertagesstätten, Jugendhäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art, die vorrangig von Kindern und Jugendlichen genutzt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründungsversammlung und endet am 31.12.2000. Ab diesem Zeitpunkt ist jedes weitere Kalenderjahr das Geschäftsjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. - Dem Mitglied, welches aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese ist, sofern abgegeben, vor der Entscheidung über den Ausschluss allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und im ersten Quartal den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Kenntnisnahme des Jahresberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
c) Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 5, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
h) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum der E-Mail.
- In der Ladung sind Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 3 Tage vor Veranstaltungstermin mitzuteilen.
- Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie durch den Vorstand ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes und die Entlastung des Vorstandes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins, die volljährig sind und mit denen nicht gleichzeitig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Verein besteht. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erlischt automatisch seine Funktion.
- Den Vorstand bilden:
der/ die Vorsitzende
der/ die 1. stellvertretende Vorsitzende
der/ die 2. stellvertretende Vorsitzende
bis zu vier weitere Beisitzer.
Der/ Die Vorsitzende
Der/ Die 1. stellvertretende Vorsitzende
Der/ Die 2. stellvertretende Vorsitzende
haben Alleinvertretungsrecht und sind für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Regelung ist ebenfalls für die Geschäftsführung im Rahmen ihres Vertretungsrechts als besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB anzuwenden. - Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre und endet jeweils mit der Neuwahl des Vorstandes, die in der regulären turnusmäßigen Mitgliederversammlung des entsprechenden Kalenderjahres zu erfolgen hat. Der Vorstand beschließt nach erfolgter Wahl über die Ämter des Vorsitzenden und der Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in diesem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
- Dem Vorstand obliegen Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Er fungiert als Arbeitgeber (Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen).
- Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung, fungiert als Dienstvorgesetzter des bzw. der Geschäftsführer und kontrolliert deren Arbeit.
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 10 Beirat
Zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. In diesem sind je Einrichtung die Leiterin und der gewählte Elternsprecher automatisch vertreten. Vor Beschlüssen, die von allgemeinem Vereinsinteresse sind, ist der Beirat zu hören.
§ 11 Geschäftsführung
- Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und zur Leitung der Geschäftsstelle kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen. welche aus einem Geschäftsführer und einem Stellvertreter besteht. Zudem können weitere Mitarbeiter für die Geschäftsstelle eingesetzt werden.
- Die Geschäftsführung übt ihre Geschäfte auf der Grundlage der Satzung, der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen des Vorstandes aus. Die Geschäftsführung ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB für ihr Aufgabengebiet.
- Der Vorstand beschließt eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, in welcher die grundlegenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführung niedergelegt sind.
§ 12 Formvorschrift
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Schriftstücke werden beim Vorstand hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf berechtigtes Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen bzw. Einsichtnahme.
§ 13 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige sowie der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens
- Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn auf diesen in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den jeweiligen bisherigen kommunalen Träger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Marienberg.
Marienberg, am 04.03.2020